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12.2 bestanden, bei Wiederholung nicht mehr 
Meine Tochter besucht ein berufliches Gymnasium in BW. Am Ende von 13.1 wurde sie nicht zum Abitur zugelassen, weil sie in einem prüfungsrelevanten Nebenfach 0 Pkt. hatte. Zum Halbjahr wechselte sie zurück in 12.2 Aus verschiedenen Gründen haben sich ihre Noten in 12.2 nun so verschlechtert, dass es fraglich ist, ob sie das Halbjahr bestehen wird.
Kann man in einer Klassenstufe, in diesem Fall 12.2, die man eigentlich bereits bestanden hat, durchfallen? Es geht mir um eine evtl. Rettung der Fachhochschulreife bzw. Zulassung zum Abitur. Verfallen in dem Moment, wo man zurückgestuft wird, alle vorhergehenden Noten? Musste sie zwangsläufig nach 12.2 zurückgehen oder hätte sie auch bei 13.1 wieder einsteigen können?
Sorry, viele Fragen, aber habe das Abitur nach dem ganz alten System gemacht (einfach und überschaubar ;-) und für mich sind die jetzigen Regelungen Böhmische Dörfer.
Danke für eure Infos
Bisherige Antworten (1)
Hallo,
ich habe mir die Bedingungen mal angeschaut, Zitate sind aus der NGVO, § 29
- Die Jahrgangsstufen können außer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht wiederholt werden.
- Wenn bereits am Ende des zweiten Schulhalbjahres feststeht, dass die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nicht möglich ist, kann die erste Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt worden ist. Darüber hinaus kann der Schulleiter in besonderen Härtefällen eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe oder des zweiten und dritten Schulhalbjahres zulassen, falls nicht bereits die vorangehende Klasse wiederholt wurde.
- Schüler, denen die allgemeine Hochschulreife zum ersten Mal nicht zuerkannt wurde, können einmal wiederholen, und zwar
- bei Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung (§ 20 Abs. 3)
- das zweite und das dritte Schulhalbjahr oder
- die zweite Jahrgangsstufe insgesamt nach weiterem Besuch der zweiten Jahrgangsstufe bis zum Ende des Schuljahres oder
- das dritte Schulhalbjahr nach halbjähriger Unterbrechung des Schulbesuchs,
- in den übrigen Fällen das dritte und vierte Schulhalbjahr.
- Schüler des vierten Schulhalbjahres, bei denen zu erwarten ist, dass sie zum Ende des Schulhalbjahres die im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbringen werden, können auf Antrag mit Zustimmung des Schulleiters nach Absatz 3 Nr. 1 einmal wiederholen. Dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
- Die Wiederholung lediglich einzelner Kurse ist nicht zulässig.
In § 30 wird zudem gesagt:
Die beim ersten Durchgang besuchten Kurse werden nicht mehr berücksichtigt.
Die drei Alternativen aus Absatz 3, Punkt 1 waren also möglich:
- Wiederholung 12.2 und 13.1
- Wiederholung 13.1 und 13.2, mit Besuch der alten 13.2 bis zum Schluss
- nur 13.1 bei halbjährigem Aussetzen des Schulbesuchs
Gruß, Björn